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iFamZ 2, April 2018, Seite 96

Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Bestellung eines Sachwalters

iFamZ 2018/61

§§ 117 ff AußStrG

Für die Fortsetzung des Verfahrens genügt grundsätzlich schon die bloße Möglichkeit, dass es nach Abschluss des Verfahrens zur Bestellung eines Sachwalters kommen kann. Es würde nämlich dem Zweck des eingeleiteten oder fortgesetzten Überprüfungsverfahrens widersprechen, würden schon zu Beginn konkrete Feststellungen über vorliegende oder nicht vorliegende psychische Erkrankungen oder geistige Behinderungen sowie konkrete Gefährdungen verlangt. Allerdings bedarf es wenigstens eines Mindestmaßes an nachvollziehbarem Tatsachensubstrat, aus dem sich das Vorliegen entsprechender Anhaltspunkte ableiten lässt.

(…) Im vorliegenden Verfahren haben die Vorinstanzen auf der Grundlage der Erstanhörung und eines Clearingberichts ausreichend und nachvollziehbar dargelegt, dass der Betroffene nicht in der Lage zu sein scheint, seine Angelegenheiten (insb in Ansehung des gegen ihn anhängigen Räumungsverfahrens) ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen, was sich aus seinem bedenklichen (Prozess-)Verhalten, vor allem dem Nichtbeantworten von konkreten Fragen, stereotypen Ausführungen zur Ungültigkeit von dem gegen ihn gerichteten Räumungsanspruch zugrunde lie...

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