Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Bei Waisenpension keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Minderjährigen und geschäftsunfähigen Volljährigen
iFamZ 2018/36
§ 86 ASVG; Art 7 B-VG; Art 2 StGG
Gleichheitswidrigkeit der Regelung des ASVG zum Anfallszeitpunkt von Waisenpensionen bei verspäteter Antragstellung. Keine sachliche Rechtfertigung der Ungleichbehandlung von Minderjährigen und geschäftsunfähigen Volljährigen.
Der im Jahr 1970 geborene Antragsteller leidet seit 1978 ua an akustischen Halluzinationen und Wahnvorstellungen. Er ist infolgedessen erwerbsunfähig. Am verstarb sein Vater. Im Februar 2016 wurde für ihn beim BG Baden die Bestellung eines Sachwalters angeregt. Ein für ihn bestellter Sachwalter stellte für ihn am bei der PVA Anträge auf Gewährung einer Waisenpension und einer Ausgleichszulage ab dem „“. Die PVA erkannte eine Waisenpension und eine Ausgleichszulage ab dem zu.
Gegen beide Bescheide erhob der Antragsteller Klage, das LG wies das Klagebegehren, die PVA sei schuldig, dem nunmehrigen Antragsteller auch für den Zeitraum vom bis eine Waisenpension und eine Ausgleichszulage zu gewähren, ab. Der Gesetzgeber habe für den Fall, dass ein an sich erwachsener und eigenberechtigter Antragsteller zufolge Geschäftsunfähigkeit zur Antragstellung erst verspätet in der Lage sei, keine Regelung getroffen. Eine analoge Anwendung des § 86 Abs 3 Z 1 ASVG ...