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Wünsche des unmündigen Kindes als beachtliches Kriterium bei Ausdehnung des Kontaktrechts
iFamZ 2018/55
§ 187 Abs 1 ABGB; §§ 62 Abs 1, 66 Abs 1 Z 2 AußStrG
Die Obsorge für die neunjährige Tochter steht dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, wobei die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter festgelegt wurde. Die 2016 festgelegten Kontaktregelungen werden von beiden Elternteilen eingehalten und haben sich im Alltag etabliert. Im Jänner und Mai 2017 stellte der Vater Anträge auf Festsetzung umfangreicher Ferienkontaktzeiten und die Ausdehnung des Kontaktrechts an den Wochenenden sowie unter der Woche. Den Antrag des Vaters auf Ausdehnung des Kontaktrechts „von Freitag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn bzw Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstag Schulbeginn“ (Pkt II.) wies das Erstgericht ebenso ab wie „die über diese getroffene Regelung hinausgehenden Anträge des Vaters auf Festsetzung weiterer Kontaktzeiten“ (Pkt III.). Dem gegen die Pkt II. und III. des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge.
Dem [außerordentlichen Revisionsrekurs] wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters aufgetragen.
Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf einen aufzugreifenden Verfahrensmangel zulässig und im Sinne des hilfsweise gestellten Aufhebungsantrags auch berechtigt.
1. Zutreffend zeigt der Vater auf, dass das Rekursgericht zwar seine Mängelrüge im Rekurs erwähnt hat, dazu aber im angefochtenen Beschluss keine Aussage traf. Der Vater rügte die unterlassene Einholung eines Sachverständigengutachtens zu den Ursachen der bei seiner Tochter immer wieder auftretenden Bauchschmerzen. (…) Da sich das Rekursgericht mit der Mängelrüge im Rekurs des Vaters nicht auseinandersetzte, liegt die gerügte Mangelhaftigkeit des Rekursverfahrens (§ 66 Abs 1 Z 2 AußStrG) vor. Das Rekursgericht wird im fortzusetzenden Verfahren zur bemängelten unterlassenen Einholung eines Sachverständigengutachtens Stellung zu nehmen haben.
2. Für das weitere Verfahren wird zu berücksichtigen sein, dass die Vorinstanzen nicht begründeten, warum sie die Abweisung des vom Vater über das Jahr 2017 hinaus angestrebten Ferienkontaktrechts für erforderlich erachten. Die Begründung des Rekursgerichts, dass die Regelung des Kontaktrechts für die Semester- und Pfingstferien bereits in „früheren erstgerichtlichen Beschlüssen“ erfolgt sei, trifft nach der Aktenlage nicht zu. (…)
S. 80 4. Die Regelung des Kontaktrechts hat vom Gericht unter Bedachtnahme auf die Bedürfnisse und Wünsche des Kindes in einer dessen Wohl gemäßen Weise zu erfolgen (vgl § 187 Abs 1 ABGB). (…)
Wenn die Vorinstanzen davon ausgingen, dass die Ausdehnung des zweiwöchigen Wochenendkontaktrechts derzeit zu einer Überforderung der Tochter führen würde und dies nicht dem Kindeswohl entspräche, ist diese Beurteilung nicht korrekturbedürftig. (…)