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iFamZ 2, April 2018, Seite 79

Wünsche des unmündigen Kindes als beachtliches Kriterium bei Ausdehnung des Kontaktrechts

iFamZ 2018/55

§ 187 Abs 1 ABGB; §§ 62 Abs 1, 66 Abs 1 Z 2 AußStrG

Die Obsorge für die neunjährige Tochter steht dem Vater und der Mutter gemeinsam zu, wobei die hauptsächliche Betreuung im Haushalt der Mutter festgelegt wurde. Die 2016 festgelegten Kontaktregelungen werden von beiden Elternteilen eingehalten und haben sich im Alltag etabliert. Im Jänner und Mai 2017 stellte der Vater Anträge auf Festsetzung umfangreicher Ferienkontaktzeiten und die Ausdehnung des Kontaktrechts an den Wochenenden sowie unter der Woche. Den Antrag des Vaters auf Ausdehnung des Kontaktrechts „von Freitag nach Schulschluss bis Montag Schulbeginn bzw Mittwoch nach Schulschluss bis Donnerstag Schulbeginn“ (Pkt II.) wies das Erstgericht ebenso ab wie „die über diese getroffene Regelung hinausgehenden Anträge des Vaters auf Festsetzung weiterer Kontaktzeiten“ (Pkt III.). Dem gegen die Pkt II. und III. des erstgerichtlichen Beschlusses gerichteten Rekurs des Vaters gab das Rekursgericht nicht Folge.

Dem [außerordentlichen Revisionsrekurs] wird Folge gegeben. Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben und dem Rekursgericht die neuerliche Entscheidung über den Rekurs des Vaters aufgetragen.

Der Revisionsrekurs ist im Hinblick auf einen aufzugre...

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