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Neue rechtskräftige Kontaktrechtsregelung schließt Zwangsmittel zur Durchsetzung einer früheren aus
iFamZ 2018/45
§ 187 ABGB; §§ 79, 110 AußStrG
Das Gericht hat – auf Antrag oder von Amts wegen – zur Durchsetzung von Kontaktrechtsregelungen denjenigen, der den Vollzug der Regelung vereitelt, durch die Verhängung angemessener Zwangsmittel nach § 79 Abs 2 AußStrG zur Einhaltung der Regelung zu bewegen. Zweck der in § 79 Abs 2 AußStrG angeführten Maßnahmen ist es allerdings nicht, für die Vergangenheit zu bestrafen, sondern einem Kontaktrecht in Zukunft zum Durchbruch zu verhelfen (RIS-Justiz RS0007310 [T10]), weshalb solche Zwangsmittel (als Beugestrafen) zur Durchsetzung eines (früheren) Kontaktrechts ausscheiden, wenn – wie im vorliegenden Fall – aufgrund geänderter Umstände zugleich eine neue Kontaktrechtsregelung rechtskräftig beschlossen wird, die die frühere Regelung nicht bloß erweitert, sondern die Modalitäten wesentlich ändert (vgl 9 Ob 98/03g; ebenso Beck in Gitschthaler/Höllwerth, AußStrG [2013] § 110 Rz 7). Damit war aber der abweisliche Beschluss des Erstgerichts (insoweit) wiederherzustellen. Auf die vom Rekursgericht als erheblich bezeichnete Rechtsfrage kommt es nicht an.