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iFamZ 2, April 2018, Seite 110

Schenkung einer eingebrachten Liegenschaft an den anderen Ehegatten im Aufteilungsverfahren

iFamZ 2018/67

§ 82 Abs 1 Z 1 iVm § 83 EheG

Der Wert einer iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebrachten Sache ist nur zugunsten des einbringenden Ehegatten (wertverfolgend) bei der Aufteilung zu berücksichtigen, selbst wenn es später in eheliches Gebrauchsvermögen „umgewidmet“ wird und der Aufteilung unterliegt.

Gem § 83 Abs 1 EheG ist die Aufteilung des während der ehelichen Gemeinschaft erworbenen Vermögens nach Billigkeit vorzunehmen, wobei besonders auf Gewicht und Umfang des Beitrags jedes Ehegatten Bedacht zu nehmen ist. (…)

Es würde dem Grundgedanken der gerechten Verteilung des während der ehelichen Lebensgemeinschaft geschaffenen Vermögens widersprechen, einen Ehegatten (zumindest wertmäßig) auch an solchen Vermögensbestandteilen partizipieren zu lassen, die der andere iSd § 82 Abs 1 Z 1 EheG in die Ehe eingebracht hat. Auch wenn diese später in eheliches Gebrauchsvermögen „umgewidmet“ wurden und der Aufteilung unterliegen, ist der Wert des Eingebrachten doch regelmäßig nur zugunsten des einbringenden Ehegatten (wertverfolgend) zu berücksichtigen (RIS-Justiz RS0057490 [T1, T 4]; zuletzt 1 Ob 148/17a mwN). Durch die Eigentumsübertragung von einem Ehegatten auf den anderen tritt ja eine Vermögensvermehrung gerade nic...

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