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Aufhebung der Obsorge beider Eltern gegen den Willen des Vaters
iFamZ 2018/49
§ 107 Abs 3 AußStrG; § 180 Abs 3 ABGB
Eine ausreichende Kooperations- und Kommunikationsbasis ist unter Heranziehung der Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG zu prüfen.
Nach einvernehmlicher Scheidung im Juni 2014 kam den Eltern das gemeinsame Obsorgerecht mit hauptsächlicher Betreuung der Kinder im Haushalt der Mutter zu. Im September 2016 gab das Erstgericht dem Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge statt, das Rekursgericht bestätigte diese Entscheidung und führte als Begründung das hohe Konfliktniveau zwischen den Eltern und die räumliche Distanz nach Umzug der Mutter in ein anderes Bundesland an.
Der Revisionsrekurs ist entgegen dem – den OGH nicht bindenden – Ausspruch des Rekursgerichts zulässig, weil sich die Entscheidung über den Antrag der Mutter auf Übertragung der alleinigen Obsorge als noch nicht spruchreif erweist. Dementsprechend ist der Revisionsrekurs im Sinne des subsidiären Aufhebungsantrags berechtigt.
(...) 1. Der Vater beschwert sich in seinem außerordentlichen Revisionsrekurs vor allem darüber, dass die Vorinstanzen die Frage, ob zwischen den Eltern künftig eine Gesprächsbasis hergestellt werden kann, nicht ausreichend geprüft hätten. Insb sei verabsäumt worden, S. 78 auf die Mittel des § 107 Abs 3 AußStrG Bedacht zu nehmen und derartige Maßnahmen in die Betrachtung miteinzubeziehen.
Damit ist der Vater im Recht. Für die Aufhebung der beiderseitigen Obsorge reicht die ermittelte Tatsachengrundlage nicht aus.
(...) 3.1. Zur künftigen Entwicklung hat das Erstgericht zwar festgestellt, es sei nicht zu erwarten, dass sich die Gesprächsbasis der Eltern in Zukunft verbessern würde. Dabei hat es das Erstgericht – und ebenso das Rekursgericht – jedoch unterlassen, auf die in § 107 Abs 3 AußStrG vorgesehenen Maßnahmen Bedacht zu nehmen und diese in die Beurteilung miteinzubeziehen. (...)
5. Im Anlassfall ist weiters zu berücksichtigen, dass bereits bisher – aufgrund einer Vereinbarung zwischen den Eltern – die beiderseitige Obsorge festgelegt ist und aufgrund des zugrunde liegenden Antrags der Mutter vom eine nachträgliche Änderung erfolgen soll. (...) Die Änderung der Verhältnisse muss aber derart gewichtig sein, dass das zu berücksichtigende Postulat der Erziehungskontinuität in den Hintergrund tritt (Hopf in KBB5, § 180 ABGB, Rz 15; vgl auch Weitzenböck in Schwimann/Kodek, ABGB4, § 180 Rz 44).
Mit dem Vorliegen eines gewichtigen Grundes für die Änderung der bisherigen Obsorgeregelung haben sich die Vorinstanzen ebenfalls nicht inhaltlich auseinandergesetzt.
6. Insgesamt mangelt es für die Beurteilung der Frage, ob mit einer für die Ausübung der Obsorge beider Eltern erforderlichen Kommunikations- und Kooperationsbereitschaft in Erziehungs- und Betreuungsfragen in absehbarer Zeit gerechnet werden kann, an einer ausreichenden Tatsachengrundlage. Aufgrund sekundärer Feststellungsmängel müssen die Entscheidungen der Vorinstanzen daher aufgehoben werden. (...)