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Erschließungsbeitrag Tirol
• Ein
Erschließungsbeitrag und eine Gehsteigabgabe kann bei Erteilung der Baubewilligung auch dem grundbücherlichen Eigentümer, der nicht Bauwerber ist, vorgeschrieben werden – (§ 19 Tiroler Bauordnung), (Abweisung)
(4 VwGH-Erk. , 92/17/0266, 92/17/0267, 92/17/0268, 92/17/0269)