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SWK 9, 20. März 1996, Seite A 191

Vorbereitender Anteilserwerb mit nachfolgender Verschmelzung - Verlustvortragsübergang

I UmgrStG)

(BMF) – Soweit Rechtsfragen des § 4 UmgrStG angesprochen sind, teilt das Bundesministerium die Auffassung, daß eine operative Kapitalgesellschaft, die durch Stillegen oder Veräußerung die Eigenschaft einer vermögensverwaltenden Kapitalgesellschaft annimmt, im Falle einer nachfolgenden Verschmelzung als solche zu beurteilen ist. Daraus folgt, daß jene vortragsfähigen Verluste, die auf die weggefallenen Betriebe zu beziehen sind, bis zur Verschmelzung vortragsfähig bleiben. Verluste, die durch sonstiges nicht den seinerzeitigen Betrieben unmittelbar zuzurechnendes vorhandenes Vermögen verursacht wurden, gehen auf die übernehmende Gesellschaft über oder bleiben als übernehmende Gesellschaft vortragsfähig. Der Manteltatbestand des § 4 UmgrStG ist nur bei Vorliegen aller drei im KStG genannten Tatbestandselemente erfüllt, das Beibehalten des durch Verschmelzung übergegangenen Vermögens schließt somit die Negativwirkung des Manteltatbestandes aus. (

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