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SWK 9, 20. März 1996, Seite 190

Ablösezahlung für ein Fruchtgenußrecht

24 EStG)

(BMF) – Die Frage einer Einkommensteuerpflicht der Fruchtgenußablöse stellt sich nur dann, wenn die Einkünfte aus den Anteilen an den Kapital- und Personengesellschaften dem Fruchtgenußberechtigten als originäre Einkünfte zuzurechnen sind:

a) Eine Entschädigung für den Verzicht auf einen nichtbetrieblichen Fruchtgenuß unterliegt nicht der Einkommensteuer (; , 86/14/0125);

b) Die Entschädigung für den entgeltlichen Verzicht auf einen Fruchtgenuß an einem Mitunternehmeranteil ist der Veräußerung einer Einkunftsquelle gleichzusetzen (§ 24 EStG; vgl. RdW 1988, 59).

Die Entschädigung für die Aufgabe eines nichtbetrieblichen Fruchtgenußrechtes an Anteilen an Kapitalgesellschaften ist nicht einkommensteuerbar.

Die Entschädigung für die Aufgabe des Fruchtgenußrechtes an Mitunternehmeranteilen ist einkommensteuerpflichtig, wenn der Fruchtnießer originäre Einkünfte aus der Mitunternehmerschaft erzielt.

Sind die testamentarisch zugewendeten Gewinnanteile den sonstigen Einkünften gemäß § 29 Z 1 EStG zuzurechnen, unterliegt die Ablösezahlung nicht der Einkommensteuer. (

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