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Stiftung; Zuwendungsfruchtgenuß an Anteilen an inländischer Kapitalgesellschaft
10 KStG 1988)
(BMF) – Die Erträgnisse an inländischen Kapitalgesellschaftsanteilen sind unmittelbar dem Fruchtnießer als originäre Einkünfte zuzurechnen, wenn
• der Zuwendungsfruchtgenuß für eine gewisse Dauer bei rechtlich abgesicherter Position bestellt wird (Abschn. 2 Abs. 4 EStR 1984) und
• dem Fruchtgenußberechtigten die Disposition über die Einkünfteerzielung überlassen wird (Stimmrecht, siehe z. B. ecolex 1992, 205; BMF ÖStZ 1986, 158).
Besteht auch wirtschaftliches Eigentum, wäre der Fruchtnießer "unmittelbar" am Grund- oder Stammkapital beteiligt. Im Regelfall ist aber mit der Einräumung des Fruchtgenußrechtes nicht das wirtschaftliche Eigentum des Fruchtnießers an den Gesellschaftsanteilen verbunden.
Ist steuerbeachtlicher Zuwendungsfruchtnießer eine Stiftung i. S. d. PSG, ergeben sich folgende Konsequenzen:
a) Die Beteiligungserträge (Dividenden, Gewinnanteile) sind dem Fruchtnießer als originäre Einkünfte zuzurechnen. Damit kommt bei der Stiftung die Beteiligungsertragsbefreiung des § 10 Abs. 1 Z 1 KStG zum Tragen.
b) Sollte die Stiftung – wie im Anfragefall – nicht wirtschaftlicher Eigentümer sein, hat die Kapitalgesellschaft mangels unmittelbarer Beteiligung Kapitalertragsteuer einzubehalten, die bei der...