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Richtlinie des BMF vom 22.03.2005, 06 0104/9-IV/6/00

1 Persönliche Steuerpflicht (§ 1 EStG 1988)

1.1 Unbeschränkte und beschränkte Steuerpflicht

1Unbeschränkt steuerpflichtig sind alle natürlichen Personen, die im Inland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben, mit ihrem Welteinkommen. Dieser uneingeschränkte Besteuerungsanspruch kann zB durch zwischenstaatliche Vereinbarungen (Abkommen zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung) oder innerstaatliche Maßnahmen (§ 48 BAO) eingeschränkt werden. Die unbeschränkte Steuerpflicht besteht unabhängig davon, ob steuerpflichtige Einkünfte vorliegen (Wohnsitzprinzip).

2Fehlen die Anknüpfungspunkte für eine unbeschränkte Steuerpflicht, unterliegt die natürliche Person mit den in § 98 EStG 1988 taxativ aufgezählten Einkünften (Territorialitätsprinzip), von Ausnahmen abgesehen (zB Auslandsbeamte), der beschränkten Steuerpflicht.

3Beim Eintritt in die unbeschränkte Steuerpflicht kann unter bestimmten Voraussetzungen eine Zuzugsbegünstigung gemäß § 103 EStG 1988 (siehe Rz 8201) gewährt werden.

4Es ist im Allgemeinen sowohl verfassungs- (; ; ) als auch gemeinschaftsrechtlich () unbedenklich, unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige unterschiedlichen Besteuerungsregeln zu unterwerfen.


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Zusatzinformationen
Gültig ab:
Materie:
Steuer
Betroffene Normen:
Verweise:
§ 48 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
§ 98 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
§ 103 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988




EStR 2000, Einkommensteuerrichtlinien 2000 Rz 8201
Schlagworte:
Einkommensteuer - Persönliche Steuerpflicht - unbeschränkte Steuerpflicht - beschränkte Steuerpflicht - natürliche Personen - Wohnsitz - gewöhnlicher Aufenthalt - Welteinkommen - Doppelbesteuerung - innerstaatliche Maßnahmen - Wohnsitzprinzip - Territorialitätsprinzip - Auslandsbeamte - Zuzugsbegünstigung.
Stammfassung:
06 0104/9-IV/6/00

Datenquelle: Findok — https://findok.bmf.gv.at

Fundstelle(n):
LAAAA-76448