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Liebhaberei bei Künstlern
2 EStG)
(BMF) – Sofern sich die Tätigkeit eines Künstlers im Rahmen des § 1 Abs. 2 Z 2 LiebVO bewegt, ist bei Anfallen von Verlusten grundsätzlich Liebhaberei anzunehmen. Gemäß § 2 Abs. 4 LiebVO liegt eine Einkunftsquelle nur vor, wenn die Tätigkeit in einem überschaubaren Zeitraum einen Gesamtgewinn erwarten läßt.
Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 2 LiebVO, die bereits als Liebhaberei eingestuft worden ist, kann zu einer Einkunftsquelle werden, wenn aufgrund einer Änderung der Bewirtschaftung entweder
• die Tätigkeit im Rahmen des § 1 Abs. 2 LiebVO objektiv ertragsfähig wird oder
• in den Beurteilungsrahmen des § 1 Abs. 1 LiebVO übertritt.
Die Steigerung des Bekanntheitsgrades eines Künstlers und die damit verbundene leichtere Verkäuflichkeit seiner Werke stellt für sich alleine noch keine Änderung der Bewirtschaftung dar. Hingegen ist eine erhebliche und nachhaltige Erweiterung des "Produktions"- und Verkaufsumfanges von Kunstwerken als Änderung der Bewirtschaftung anzusehen, welche einen Übertritt in den Beurteilungsrahmen des § 1 Abs. 1 LiebVO mit sich zieht. Das (gestiegene) Alter spielt selbstverständlich keine Rolle, doch könnte es von Bedeutung sein, wenn der bisher neben einem H...