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SWK 9, 20. März 1996, Seite 189

Abzugsfähigkeit von Schuldzinsen

4 Abs. 4 EStG)

(BMF) – Nach der jüngeren Rechtsprechung ist für die Abzugsfähigkeit von Zinsen die Verwendung der Geldmittel, die durch die Schuldaufnahme verfügbar gemacht werden, entscheidend. Dienen sie der Finanzierung von Aufwendungen, die der privaten Lebensführung zuzuordnen sind, liegen Privatverbindlichkeiten vor; dienen sie hingegen betrieblichen Zwecken, ist die Verbindlichkeit als Betriebsschuld anzusehen.

Werden private oder betriebliche Eigenmittel für betriebliche Zwecke und deshalb Darlehensmittel für private Zwecke verwendet, dann werden diese Geldmittel nicht für betriebliche Zwecke aufgenommen, sondern für die Entnahme (Entnahmefinanzierung); die darauf entfallenden Schuldzinsen sind nicht Betriebsausgaben. Werden betriebliche Eigenmittel für die Privatsphäre verwendet und deshalb betriebliche Aufwendungen fremdfinanziert, rechnet diese Schuld zum Betriebsvermögen (vgl. ; , 88/13/0081).

Diese Beurteilung findet auch im Bereich der Überschußeinkünfte Anwendung. Werden die Mieteinnahmen für private Zwecke verwendet und deshalb die Vermietungsaufwendungen fremdfinanziert, stellen die Zinsen Werbungskosten dar. Wird der Erwerb eines Mietwohngrun...

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