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Wegfall des erhöhten Umsatzsteuersatzes ab 1995
Im SWK-Sonderheft zu den Steuererklärungen für 1995 wird auf Seite A 144 angeführt, dem Umsatzsteuersatz von 32% unterlägen auch weiterhin Leasingraten für Kraftfahrzeuge mit Beginn der gewerblichen Vermietung vor dem , ferner Verkaufserlöse für Kraftfahrzeuge, für welche vor dem die Vorsteuer beansprucht worden ist, z. B. Fahrschul- und Vorführ-KFZ sowie KFZ, die ausschließlich der gewerblichen Personenbeförderung oder der gewerblichen Vermietung dienen. Das war die Rechtslage bis einschließlich 1994, entsprechend dem § 10 Abs. 4 UStG 1972 in der Fassung BGBl. 695/1991 für die "auslaufenden Fälle", das ist für Fälle, in denen beim Erwerb oder bei der Einfuhr 32% Umsatzsteuer entrichtet und als Vorsteuer abgezogen, aber noch keine Normverbrauchsabgabe entrichtet worden ist. Diese Bestimmung wurde in das ab geltende Umsatzsteuergesetz 1994 nicht aufgenommen und ist daher erstmals weggefallen. Wir bitten deshalb, diesen Absatz im SWK-Sonderheft zu den Steuererklärungen 1995 auf Seite A 144 zu streichen. (Red.)