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Zweifelsfragen zu Art. I und Art. III UmgrStG
I und Art. III UmgrStG
(BMF) – 1.
a) Die Einbringung einer atypisch stillen Beteiligung (= Mitunternehmeranteil i. S. d. § 12 Abs. 2 Z 2 UmgrStG) in eine Körperschaft i. S. d. § 12 Abs. 3 gegen Gewährung von Substanzgenußrechten (= Anteil i. S. d. § 19 Abs. 1 i. V. m. § 8 Abs. 3 Z 1 KStG 1988) fällt unter Art. III UmgrStG, wenn die übrigen Voraussetzungen des § 12 erfüllt sind.
b) Die einzubringende atypisch stille Beteiligung muß, um unter Art. III zu fallen, einen positiven Verkehrswert aufweisen, dessen Vorhandensein nach betriebswirtschaftlichen Kriterien zu beurteilen ist. Gleichzeitig ist hinsichtlich dieses Mitunternehmeranteiles auch das Vorliegen einer Einkunftsquelle nach den Liebhabereigrundsätzen zu beurteilen. Dabei ist im Hinblick auf die zwingende Buchwerteinbringung von einem bloßen Rechtsformwandel auszugehen, sodaß das Vorliegen eines Totalgewinnes auf die Besitzzeit des Einbringenden und der übernehmenden Körperschaft zu beziehen ist. Ein beim stillen Mitunternehmer anfallender Sanierungsgewinn i. S. d. § 36 EStG 1988 bzw. § 23 Z 1 KStG 1988 ist als Einkommenskürzungspost laut § 2 Abs. 2 EStG 1988 bzw. § 7 Abs. 2 KStG 1988 nicht in die Totalgewinnermittlung einzubeziehen.
c) Die Verschmelzung der die atypisch stille Beteiligung haltenden Körperschaft mit der den Inhaber des Ha...