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SWK 9, 20. März 1996, Seite 192

Zweifelsfragen zu Art. IV UmgrStG

IV UmgrStG

(BMF) – Nach der derzeitigen Verwaltungspraxis und Rechtsprechung ist die Überführung eines Wirtschaftsgutes aus dem gemeinschaftlichen Betriebsvermögen (Gesellschaftsvermögen, Gesamthandvermögen) in das Sonderbetriebsvermögen der Gesellschafter eine Entnahme und Einlage; eine Aufdeckung der stillen Reserven kann nur insoweit unterbleiben, als dies im Abschn. 44 EStR 1984 vorgesehen ist. Ein offener Investitionsfreibetrag ist nachzuversteuern (vgl. 59 a. B. Abs. 2 EStR 1984; ). Wird Grund und Boden eines nicht protokollierten Unternehmens ins Sonderbetriebsvermögen einer unter § 5 EStG fallenden Mitunternehmerschaft überführt, ist unter den Voraussetzungen des § 4 Abs. 10 Z 3 lit. a EStG eine steuerneutrale Aufwertung auf den höheren Teilwert vorzunehmen.

Diese Beurteilung ist auf alle Mitunternehmerschaften, sohin auch auf eine zusammenschließende GesBR anzuwenden. Diese hat zwar nicht – wie OHG (KG) – Gesamthandvermögen, wohl aber aus ertragsteuerlicher Sicht ein diesem gleichwertiges gemeinschaftliches Betriebsvermögen (Gesellschafts-, Gemeinschaftsvermögen; vgl. ). Eine unterschiedliche Behandlung der Mitunternehmerschaften erscheint daher nicht gerechtfe...

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