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SWK 9, 20. März 1996, Seite 012

Ersatz von Steuerberatungskosten

Ersatz von Steuerberatungskosten

Verletzt eine Finanzbehörde im Besteuerungsverfahren schuldhaft ihre dem Steuerpflichtigen gegenüber obliegenden Amtspflichten, so ist dem Steuerpflichtigen der Aufwand für die Einschaltung eines Steuerberaters im Einspruchsverfahren in Höhe der gesetzlichen Gebühren zu ersetzen. (OLG München , in BB 1996, 462)

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Anmerkung: Dieses Urteil zeigt, daß die Finanz für schuldhafte Rechtsverletzungen zur Amtshaftung herangezogen werden kann und dabei auch die Kosten des Steuerberaters ersetzen muß. Dies wird auch dann gelten müssen, wenn Begünstigungen rechtswidrig nicht gewährt werden, was gerade nach dem in Diskussion befindlichen Sparpaket in der Zukunft der Fall sein wird.

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