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SWK 9, 20. März 1996, Seite 188

Rückstellung für Lehrlingsausbildungskosten

Eine Rückstellung für drohende Verluste aus schwebenden Lehrverhältnissen ist nur anzuerkennen, wenn sich im Einzelfall nachweisen läßt, daß ein Verpflichtungsüberschuß besteht. In den Saldierungsbereich der Kosten für die Lehrlingsausbildung ist dabei bei einer den Bedarfs- sowie Reservebestand nicht übersteigenden Anzahl von Lehrlingen – neben dem zu erwartenden "produktiven Einsatz" der Auszubildenden – auch der sogenannte Auswahlvorteil einzubeziehen, der nicht nur in der Chance besteht, zwischen selbst ausgebildeten und in anderen Unternehmen ausgebildeten Fachkräften wählen zu können, sondern auch in der Chance, von den selbst ausgebildeten Fachkräften die am besten qualifizierten auswählen zu können (vgl. BFH, BStBl. 1993 II 445). Dies gilt auch dann, wenn der Abschluß eines Arbeitsvertrages nach Lehrabschluß rechtlich nicht erzwungen werden kann. (§ 5 EStG 1988; Entscheidung der FLD für Tirol, Berufungssenat, vom , anhängig zu VfGH Zl. 3102/95)

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