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SWK 9, 20. März 1996, Seite A 194

Vorarlberg: Getränkesteuer-Jahreserklärung auf den 30. Juni verlängert

Prof. Johann Hollik

Viele Gemeinden in Vorarlberg haben in ihren Getränkesteuer-Ausschreibungsverordnungen den Termin für die Jahressteuererklärung mit dem 31. März angegeben. Dieser Stichtag stimmt nicht mehr mit der landesgesetzlichen Regelung überein. Die ab 1995 geltende Vorarlberger Bestimmung lautet (auszugsweise, V-LGBl. 61/1994 zum § 6 Abs. 3 des Vorarlberger Getränkesteuergesetzes):

"Über die ... ermittelte Steuerschuld hat der Steuerschuldner für jedes abgelaufene Steuerjahr bis zum 30. Juni des folgenden Jahres ... eine ... Getränkesteuererklärung ... abzugeben ... Auf Antrag des Steuerschuldners können diese Fristen von der Gemeinde im erforderlichen Ausmaß verlängert werden."

Eine Verordnung ist für den Abgabepflichtigen verbindlich, selbst dann, wenn sie gesetzwidrig ist. Der Hinweis auf die landesgesetzliche Änderung hindert also eine Gemeinde nicht, für die (aus der Sicht der Verordnung) "verspätete" Abgabe der Jahreserklärung einen Verspätungszuschlag vorzuschreiben. Die Gesetzwidrigkeit der Verordnung kann im außerordentlichen Rechtsmittelweg erst vom Verfassungsgerichtshof festgestellt und danach die Verordnung aufgehoben werden.

Zweckmäßiger ist es daher, bei der Gemeinde einen Fristv...

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