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Veräußerungsgewinne i.S.d. § 24 EStG nach dem Strukturanpassungsgesetz 1996
Im Entwurf ist vorgesehen, daß die Besteuerung der Veräußerungsgewinne mit dem halben Durchschnittssteuersatz durch eine Progressionsermäßigung ersetzt wird. § 37 Abs. 2 EStG soll auszugsweise lauten:
"Über Antrag sind nachstehende Einkünfte, beginnend mit dem Veranlagungsjahr, dem der Vorgang zuzurechnen ist, gleichmäßig verteilt auf drei Jahre anzusetzen:
1. Veräußerungsgewinne im Sinne des § 24, wenn seit der Eröffnung oder dem letzten entgeltlichen Erwerbsvorgang sieben Jahre verstrichen sind."
Diese Progressionsermäßigung soll jedoch dann nicht zustehen, wenn der Veräußerungserlös – wie bei der Veräußerung gegen Rente – nicht in einem Veranlagungszeitraum entsteht (§ 37 Abs. 6 EStG i. d. F. Entwurf). Bei der Veräußerung von Beteiligungen an Kapitalgesellschaften hingegen steht die Halbsatzbesteuerung jedenfalls zu (§ 37 Abs. 4 EStG i. d. F. Entwurf). Dies gilt unabhängig davon, ob der Veräußerungsgewinn in einem oder mehreren Veranlagungsjahren anfällt.
Weiters ist im StruAG der Entfall des Veräußerungsfreibetrages für jene Fälle vorgesehen, in denen die Progressionsermäßigung beansprucht wird oder die Veräußerung gegen Rente stattfindet (§ 24 Abs. 4 EStG letzter Satz i. d. F. Entwurf).
Zusammenfassend stellt sich die Situation für Veräußerungs...