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Masseverwalter: Haftung
• Im Konkurs haftet der
Masseverwalter persönlich dafür, daß die Lohnsteuer abgezogen und abgeführt wird – (§ 80 BAO)
"Der Beschwerdeführer war als Masseverwalter Träger der Pflicht zur vollständigen und rechtzeitigen Abfuhr der lohnabhängigen Abgaben. In Erfüllung dieser Pflicht durfte er sich des Geschäftsführers der Gemeinschuldnerin gewiß bedienen, solange keine Umstände vorlagen, deren Mißachtung ein Auswahlverschulden des Beschwerdeführers deswegen begründen mußten, weil er Grund dafür haben mußte, an der ordnungsgemäßen Erfüllung der delegierten abgabenrechtlichen Pflichten durch den Geschäftsführer der Gemeinschuldnerin zu zweifeln. Die Übertragung der steuerlichen Agenden an einen Dritten ist aber in jedem Fall mit Überwachungspflichten verbunden, deren schuldhafte Verletzung Haftungsfolgen nach sich zieht; der Vertreter im Sinne des § 80 BAO hat dafür einzustehen, daß er die Tätigkeit der mit Steuerangelegenheiten betrauten Personen in solchen zeitlichen Abständen und auf solche Weise überwacht, daß auszuschließen ist, daß ihm Steuerrückstände verborgen bleiben ... Auf finanzbehördliche Aktivitäten durfte der Beschwerdeführer sich ebensowenig verlassen wie auf die bloßen Bekundungen des G...