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SWK 9, 20. März 1996, Seite E 12
Überlassung von Software zur Nutzung
Überlassung von Software zur Nutzung (§ 10 Abs. 2 Z 17 UStG 1972)
Die Überlassung von Software zur Nutzung stellt kein Verwertungsrecht i. S. d. Urheberrechtes dar und unterliegt damit dem Normalsteuersatz. ()