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Bevollmächtigung im Finanzstrafverfahren
(BMF) – 1. Nach der bisherigen Verwaltungspraxis in Finanzstrafverfahren wurden in Abgabenverfahren vorgelegte Vollmachtsurkunden, die den Bevollmächtigten auch zur Vertretung in Finanzstrafverfahren ermächtigten, bei Einleitung eines Finanzstrafverfahrens auch als Bevollmächtigung für dieses Verfahren angesehen. In gleicher Weise wurden allfällige Zustellungsvollmachten behandelt.
2. Dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0140, ist dazu folgender gegenteiliger Standpunkt zu entnehmen:
Wird in einem Abgabenverfahren eine Vertretungsbefugnis angezeigt und mit einer auch Finanzstrafverfahren einschließenden Vollmachtsurkunde nachgewiesen, so gilt diese Vertretung nur in dem Abgabenverfahren und nicht auch in Finanzstrafverfahren. Dies gilt auch für eine in dieser Weise erteilte Zustellungsvollmacht. Maßgebend für den Umfang der Vertretungsbefugnis ist nämlich die Erklärung der Partei, sich in einem bestimmten Verfahren vertreten zu lassen und nicht die (weitergehende) Vollmachtsurkunde. Nach Ansicht des Gerichtshofes besteht zwischen Abgabenverfahren und Finanzstrafverfahren im allgemeinen auch kein so enger Zusammenhang, daß die Bekanntgabe der Bevollmächtigung im Abg...