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SWK 9, 20. März 1996, Seite 187

Volksmusik doch nicht immer Kunst?

Dr. Anton Baldauf

Modifikation der Rechtsprechung?

VON DR. ANTON BALDAUF, INNSBRUCK

Im Erkenntnis eines verstärkten Senates vom (89/14/0022) hatte der VwGH – in Abkehr von seiner bisherigen Rechtsprechung zur Beurteilung volksmusikalischer Tätigkeit ausgesprochen, daß der kunstvolle Vortrag eines Musikstückes auch dann nicht den Charakter einer künstlerischen Tätigkeit verliere, wenn er um der Stimmung willen geboten werde. Schlüsse aus der Art der Veranstaltung, in deren Rahmen eine musikalische Darbietung erfolge, auf den künstlerischen Charakter der Darbietung seien unzulässig. Auch Musik, die um der Stimmung willen geboten werde, könne Kunst sein. Eine Tätigkeit könne jedoch nur dann als künstlerisch angesehen werden, wenn sie einen bestimmten – durch das jeweilige Kunstverständnis vorgegebenen – Qualitätsstandard nicht unterschreite. Nehme man diesen zum Maß, so sei nach der Qualität des musikalischen Vortrages und nicht nach der Art des Musikstücks zu bestimmen, ob eine künstlerische Tätigkeit vorliege.

Aus dem Erkenntnis wurde vielfach der Schluß gezogen, der Gerichtshof habe zum Ausdruck gebracht, den Beschwerdeführern käme damit – letztlich – die Eigenschaft von Künstlern zu. Der Gerichtshof ...

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