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SWK 9, 20. März 1996, Seite A 193

Wahlrecht für Pächter landwirtschaftlicher Flächen?

Zu Unrecht ausgewiesene Umsatzsteuer ist an das Finanzamt abzuführen

Dr. Peter Brauner

Schubert schreibt in SWK-Heft 7/1996, daß grundsätzlich auch ein pauschalierter Landwirt als Verpächter gemäß § 6 Abs. 2 UStG 1994 optieren kann, er dies aber gegenüber dem Finanzamt nicht zum Ausdruck bringen könne. Dies deshalb, weil § 22 UStG hinsichtlich des Steuersatzes als "lex specialis" der allgemeinen Regelung des § 10 UStG vorgeht. Weiters wird in diesem Artikel die Meinung vertreten, daß der Pächter einer landwirtschaftlichen Fläche mittels Gutschrift die für ihn vorteilhaftere Versteuerung – offenbar gemeint ein 20%iger Vorsteuerabzug – erwirken könne.

Die dargestellte Rechtsmeinung trifft aus zwei Gründen nicht zu.

1. Für den umsatzsteuerlich pauschalierten Landwirt gilt gemäß § 22 Abs. 1 3. Satz UStG, daß "die Bestimmungen des § 6 Abs. 1 Z 8 bis 26, des § 11 und des § 12 Abs. 10 und 11 anzuwenden sind."

Der Autor übersieht daher, daß § 6 Abs. 2 UStG, der die Optionsmöglichkeit für Verpachtungen vorsieht, für den pauschalierten Landwirt gar nicht zur Anwendung kommen kann.

Der Landwirt hat nur die Möglichkeit, gemäß § 22 Abs. 6 UStG bis zum Ablauf des Veranlagungszeitraumes dem Finanzamt zu erklären, daß er nach den allgemeinen Regeln des UStG besteuert werden will. Nur in diesem Fall hat er in der Folge auch die Möglichkeit, von der Option gemäß §...

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