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Erbschaftssteuer: Bemessung
• Beim
Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen sind die nach dem Tod des Erblassers allenfalls durch die Auflösung einer steuerlichen Mietzinsreserve entstehende Einkommensteuerschulden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen – (§ 19 ErbStG), (Abweisung)
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