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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 033

Erbschaftssteuer: Bemessung

Beim

Erwerb eines Gebäudes (Gebäudeteiles) von Todes wegen sind die nach dem Tod des Erblassers allenfalls durch die Auflösung einer steuerlichen Mietzinsreserve entstehende Einkommensteuerschulden bei Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Erbschaftssteuer nicht als Abzugsposten zu berücksichtigen – (§ 19 ErbStG), (Abweisung)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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