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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite E 14

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Gutschriften

Änderung der Bemessungsgrundlage bei Gutschriften (§ 16 UStG)

Bezahlt der Kunde eines Versandhandels die ihm gelieferte Ware irrtümlich doppelt, so ist dieser Gesamtbetrag Entgelt. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten. Über den vertraglich vereinbarten Preis hinausgehende Leistungen gehören dann zum Entgelt, wenn sie aufgrund keines anderen Rechtsanspruches als dem der Leistung zugrundeliegenden erbracht werden. Erteilt das Unternehmen einem Kunden eine Gutschrift, so kann darin eine Änderung der Bemessungsgrundlage liegen. Die infolge Erteilung einer Gutschrift berichtigte Bemessungsgrundlage ist erneut zu berichtigen, wenn feststeht, daß der Kunde die Gutschrift nicht in Anspruch nimmt. (BFH , XI R 16/95 in BB 1996, 626)

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