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Art. 59: BIG-Gesetz
Änderung des BIG-Gesetzes
Das BIG-Gesetz, BGBl. Nr. 419/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 120/1996, wird wie folgt geändert:
1. Art. I § 3 Abs. 1 zweiter Satz lautet:
"Der Bundesminister für Finanzen hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten der Gesellschaft das Recht der Fruchtnießung (§§ 509 ff. ABGB) an den in der Anlage A, Rubrik Ausland, angeführten bundeseigenen Liegenschaften entgeltlich oder im Wege der Sacheinlage zu übertragen."
2. Die Anlage A, Rubrik Ausland, wird um folgende Liegenschaft erweitert:
"Berlin: Stauffenbergstraße 1 / Tiergartenstraße 12–14, Berlin-Tiergarten
Die Rubrik Inland wird um folgende Liegenschaft erweitert:
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KG. Nr | Katastralgemeinde | EZ |
01006 | Wien-Landstraße | 4143" |
EB: Mit der Einräumung des Rechtes der Fruchtnießung zugunsten der Bundesimmobiliengesellschaft an den gegenständlichen Grundstücken soll eine wirtschaftliche Verwertung durch Errichtung von Gebäuden erfolgen.
S. T 179Die Übertragung des Rechtes der Fruchtnießung an der Liegenschaft in Berlin an die BIG erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundesminister für ...