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Organschaft bei Beteiligung an Personengesellschaft
Organschaft bei Beteiligung an Personengesellschaft
Eine wirtschaftlich beherrschende Stellung kann nach der Rechtsprechung eine Obergesellschaft auch gegenüber einer Personengesellschaft haben. Reicht das wirtschaftliche Beherrschen mehrerer Kapitalgesellschaften für die Annahme einer OrganschaftS. E 14 aus, dann kann eine wirtschaftliche Leistung auch dann nicht verneint werden, wenn sie gegenüber einer Kapitalgesellschaft und einer Personengesellschaft ausgeübt wird. (Hans-Joachim Krebs in BB 1996, 668)