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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 178
Art. 57: Finanzstrafgesetz
Änderung des Finanzstrafgesetzes
Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1045/1994, wird wie folgt geändert:
§ 81 lautet:
"§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen."
EB: Die Erweiterung der Mitteilungspflicht von Gebietskörperschaften auf sämtliche Körperschaften öffentlichen Rechts soll eine effiziente Vollziehung der Abgaben- und Finanzstrafbestimmungen erleichtern.