Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 178

Art. 57: Finanzstrafgesetz

Änderung des Finanzstrafgesetzes

Das Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 1045/1994, wird wie folgt geändert:

§ 81 lautet:

"§ 81. Alle Dienststellen der Gebietskörperschaften mit behördlichem Aufgabenbereich, alle Gebietskrankenkassen und das Arbeitsmarktservice sind verpflichtet, die entweder von ihnen selbst wahrgenommenen oder sonst zu ihrer Kenntnis gelangten Finanzvergehen der nächsten Finanzstrafbehörde erster Instanz mitzuteilen."

EB: Die Erweiterung der Mitteilungspflicht von Gebietskörperschaften auf sämtliche Körperschaften öffentlichen Rechts soll eine effiziente Vollziehung der Abgaben- und Finanzstrafbestimmungen erleichtern.

Daten werden geladen...