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Internet-Vereine
Internet-Vereine (§ 34 BAO ff.)
Mit der Förderung der Volksbildung im Umgang mit neuen elektronischen Medien durch Schulungen und Bereitstellung von Informationsmaterial werden dem Grunde nach gemeinnützige Zwecke verfolgt. Die entgeltliche Zurverfügungstellung von Internetzugängen ist auf die Erzielung von Einnahmen durch den Verein gerichtet bzw. soll den Vereinsmitgliedern kostengünstigen Zugang zum Internet verschaffen. Stehen die wirtschaftlichen Interessen des Vereines oder der Vereinsmitglieder im Vordergrund, handelt der Verein nicht selbstlos. Damit sind die steuerlichen Begünstigungen zu versagen. (Verfügung der OFD München in BB 1996, 676)