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Art. 41: Körperschaftsteuergesetz 1988
Änderung des Körperschaftsteuergesetzes 1988
Das Körperschaftsteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 401, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 5 Z 11 lautet:
"§ 11. Privatstiftungen, die nicht unter Z 6 oder 7 fallen, nach Maßgabe des § 13."
EB: Die in § 5 Z 11 festgelegten persönlichen Teilbefreiungen sollen zusammen mit den übrigen bisher in § 7 Abs. 4 verankerten Sondervorschriften für Privatstiftungen in § 13 zusammengefaßt werden.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
2 a. In Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
"Das Überschreiten der genannten Grenze ist unbeachtlich, wenn es auf eine Verminderung des Arbeitslohnes aus wirtschaftlich beachtlichen Gründen in den letzten Aktivitätsjahren zurückzuführen ist."
2 b. Folgender Abs. 4 wird angefügt:
"(4) Privatstiftungen, die die Voraussetzungen des § 4 Abs. 11 Z 1 des Einkommensteuergesetzes 1988 erfüllen, sind befreit, wenn die Zuwendungen an die Begünstigten die Leistungsgrenzart des Abs. 2 Z 5 nicht übersteigen. Abs. 3 ist anzuwenden."
EB: Mit dem letzten Satz des Abs. 1 soll die bestehende Verwaltungspraxis legalisiert werden, wonach die Körperschaftsteuerbefreiung für eine Pensionskasse nicht verlorengeht, wenn ein Überschreiten der 80%-Grenze nur auf eine Einschränkung der Arb...