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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 173

Art. 50: Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992

Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes 1992

Das Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992, BGBl. Nr. 449, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 503/1995, wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 Z 1 lautet:

"1. in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge

a) deren höchstes zulässiges Gesamtgewicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt;

b) die kraftfahrrechtlich als Zugmaschine oder Motorkarren genehmigt sind;

c) wenn und solange für diese eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung, auf die § 6 Abs. 3 Versicherungssteuergesetz 1953 anzuwenden ist, nicht besteht;"

EB: Die Ausweitung der motorbezogenen Versicherungssteuer erfordert im Gegenzug eine Änderung der Bestimmungen über den Steuergegenstand bei der Kraftfahrzeugsteuer. Haftpflichtversicherte Kraftfahrzeuge unterliegen demgemäß nur dann der Kraftfahrzeugsteuer, wenn diese ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen aufweisen oder wenn es sich um Zugmaschinen oder Motorkarren handelt.

2. In § 1 Abs. 1 Z 3 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; die Z 4 entfällt.

EB: Siehe EB zu Z 1.

3. § 2 Abs. 2 lautet:

"(2) Wird für zwei oder drei Kraftfahrzeuge nur ein Zulassungsschein ausgefertigt (Wechselkennzeichen), so ist die Steuer nur für das Kraftfahrzeug zu ent...

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