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Art. 42: Umgründungssteuergesetz
Änderung des Umgründungssteuergesetzes
Das Umgründungssteuergesetz, BGBl. Nr. 699/1991, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 4 lautet:
"(4) Abs. 3 gilt nicht für Gewinnausschüttungen der übertragenden Körperschaft auf Grund von Beschlüssen nach dem Verschmelzungsstichtag sowie für
– die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 des Einkommensteuergesetzes 1988 durch die übertragende Körperschaft und
– Einlagen im Sinne des § 8 Abs. 1 des Körperschaftsteuergesetzes 1988 in die übertragende Körperschaft in der Zeit zwischen dem Verschmelzungsstichtag und dem Tag des Abschlusses des Verschmelzungsvertrages."
EB: Die in § 2 Abs. 4, § 8 Abs. 4, § 16 Abs. 5 Z 5 und § 34 Abs. 1 Z 4 verankerten Ausnahmen von der Rückwirkungsfiktion sollen sich auch auf die Einlagenrückzahlung im Sinne des § 4 Abs. 12 EStG 1988 erstrecken.
2. § 3 Abs. 2 und 3 lautet:
"(2) Buchgewinne und Buchverluste bleiben bei der Gewinnermittlung außer Ansatz.
(3) Unabhängig vom Vorliegen eines Buchgewinnes oder -verlustes sind Veränderungen des Betriebsvermögens, die aus der Vereinigung von Aktiven und Passiven (Confusio) stammen, in dem dem Verschmelzungsstichtag folgenden Wirtschaftsjahr zu berücksichtigen."
EB: Mit der Neufassung des § 3 Abs. 2 und 3 soll die der übernehmenden Körperschaft zustehende Möglichkeit der Firme...