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Art. 58: EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz
Änderung des EG-Vollstreckungsamtshilfegesetzes
Das EG-Vollstreckungsamtshilfegesetz, BGBl. Nr. 658/1994, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 Abs. 2 lautet der erste Satz:
"Von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eingehende Ersuchen um Ermittlung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Vollstreckungsschuldner, um Setzung von Sicherungsmaßnahmen, um Zustellung und um Vollstreckung sind von der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer vom Finanzamt, der (dem) die Leistung der Amtshilfe durch die zuständige Behörde (§ 1 Abs. 3) übertragen worden ist, auf ihre Zulässigkeit nach der Betreibungsrichtlinie und nach diesem Gesetz zu prüfen."
2. In § 2 Abs. 2 zweiter Satz tritt an die Stelle der Wortfolge "Der Finanzlandesdirektion" die Wortfolge "Der Finanzlandesdirektion, hinsichtlich der Umsatzsteuer dem Finanzamt".
3. In § 4 Abs. 3 tritt an die Stelle der Wortfolge "von der Finanzlandesdirektion" die Wortfolge "von den Finanzämtern".
EB: Die Zuständigkeit für bestimmte Hilfestellungen im Bereich der Umsatzsteuer wurde aus Gründen der Verwaltungsvereinfachung von den Finanzlandesdirektionen an die Finanzämter übertragen. Daneben wurde eine Gesetzeslücke betreffend S...