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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 031

VfGH: § 102 Abs. 2 Z 2 EStG

Aufhebungdes letzten Satzes des § 102 Abs. 2 Z 2 EStG 1988 i. d. F. AbgÄG 1989, BGBl. Nr. 660. Die Aufhebung tritt mit Ablauf des in Kraft.

Wie der Gerichtshof im Erkenntnis VfSlg. 12.186/1989 näher dargelegt hat und seither festhält (vgl. insbesondere auch VfSlg. 12.688/1991, 12.944/1991 und G 114/93 vom ), führen gesetzliche Vorschriften, die (nachträglich) an früher verwirklichte Tatbestände steuerliche Folgen knüpfen und dadurch die Rechtsposition des Steuerpflichtigen mit Wirkung für die Vergangenheit verschlechtern, zu einem gleichheitswidrigen S. 032Ergebnis, wenn die Normunterworfenen durch einen Eingriff von erheblichem Gewicht in einem berechtigten Vertrauen auf die Rechtslage enttäuscht werden und nicht etwa besondere Umstände eine solche Rückwirkung verlangen. Daß die vorliegende Rückwirkung etwa notwendig gewesen wäre, um andere Gleichheitswidrigkeiten zu vermeiden – was im genannten Erkenntnis als möglicher besonderer Umstand erwogen und in VfSlg. 12.322/1990 angenommen wurde – behauptet die Bundesregierung selbst nicht. Das in VfSlg. 12.416/1990 als Rechtfertigung gewertete Bestreben des Gesetzgebers, ein durch die (bekanntgewordene) gesetzgeberische Absicht geradezu ausgelöstes, dieser Absicht ...

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