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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite R 34
Familienbeihilfe: Anspruch
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Familienbeihilfefür einen Sohn, der imstande war, sich jedenfalls bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres den Unterhalt zu verschaffen, steht nicht zu – (§ 2 Abs. 1 Z c FLAG), (Abweisung)
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