Das Normverbrauchsabgabegesetz 1991, BGBl. Nr. 695, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:
S. T 1671. In § 6 Abs. 1 lautet der zweite Satz:
"Bei einem Hubraum von nicht mehr als 125 Kubikzentimetern beträgt der Steuersatz 0%."
2. § 6 Abs. 2 lautet:
"(2) Der Steuersatz beträgt für andere Kraftfahrzeuge 2% vervielfacht mit dem um 3 Liter (bei Dieselfahrzeugen um 2 Liter) verminderten Kraftstoffverbrauch in Litern, wobei der Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus nach der EU-Richtlinie 80/1268 in der Fassung 93/116 zu Grunde zu legen ist. Bei einem Durchschnittsverbrauch von nicht mehr als 3 Litern (bei Dieselfahrzeugen von nicht mehr als 2 Litern) beträgt der Steuersatz 0%."
3. In § 6 Abs. 3 wird im zweiten Satz der Prozentsatz von "14%" durch den Prozentsatz von "16%" ersetzt.
4. In § 6 Abs. 4 wird im zweiten Satz die Wortfolge "des ECE-Verbrauchs" durch die Wortfolge "des Gesamtverbrauchs gemäß MVEG-Zyklus" ersetzt.
5. In § 6 Abs. 5 wird im ersten Satz die Wortfolge "ECE-Werte" durch die Wortfolge "den Gesamtverbrauch gemäß MVEG-Zyklus" ersetzt.
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