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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 167

Art. 46: Bewertungsgesetz 1955

Änderung des Bewertungsgesetzes 1955

Das Bewertungsgesetz 1955, BGBl. Nr. 148, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 21/1995, wird wie folgt geändert:

1. In § 11 entfällt der Abs. 2; die bisherigen Absätze 3 und 4 erhalten die Bezeichnungen "(2)" und "(3)".

EB: Die Regelung des bisherigen Abs. 2 ist durch den Wegfall der Vermögensteuer obsolet geworden.

1 a. Nach § 20 wird folgender § 20 a eingefügt:

"§ 20 a. Die gemäß § 20 zum vorgesehene Hauptfeststellung der Einheitswerte für wirtschaftliche Einheiten des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der Betriebsgrundstücke gemäß § 60 Abs. 1 Z 2 ist zum durchzuführen, wobei § 20 Abs. 3 sinngemäß Anwendung findet."

EB: Die Verschiebung der Einheitswerte des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens und der entsprechenden Betriebsgrundstücke steht im Zusammenhang mit den Maßnahmen zur Budgetkonsolidierung, insbesondere mit den Bundeszuschüssen im Bereich der Pensionsversicherung der Bauern.

Darüber hinaus werden zu einem etwas späteren Hauptfeststellungszeitpunkt die Ertragsverhältnisse in der Landwirtschaft nach dem EU-Beitritt bereits genauer zu beurteilen sein als dies derzeit möglich ist.

S. 1682. In § 22 wird als Abs. ...

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