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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 168
Art. 47: Grundsteuergesetz 1955
Änderung des Grundsteuergesetzes 1955
Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:
1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von "400" Schilling der Betrag von "1000" Schilling.
EB: Die Erhöhung des nur einmal jährlich fälligen Grundsteuerbetrages von 400 S auf 1000 S entspricht dem von Städte- und Gemeindebund vorgetragenen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung.