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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 168

Art. 47: Grundsteuergesetz 1955

Änderung des Grundsteuergesetzes 1955

Das Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 649/1987, wird wie folgt geändert:

1. In § 29 Abs. 1 zweiter Satz tritt an die Stelle des Betrages von "400" Schilling der Betrag von "1000" Schilling.

EB: Die Erhöhung des nur einmal jährlich fälligen Grundsteuerbetrages von 400 S auf 1000 S entspricht dem von Städte- und Gemeindebund vorgetragenen Wunsch nach Verwaltungsvereinfachung.

2. In § 31 wird folgender Abs. 5 angefügt:

"(5) § 29 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 ist auf Zeiträume nach dem anzuwenden."

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