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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 164

Art. 43: Steuerreformgesetz 1993

Änderung des Steuerreformgesetzes 1993

Das Steuerreformgesetz 1993, BGBl. Nr. 818, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 680/1994, wird wie folgt geändert:

Art. 1 Z 64 lit. b lautet:

"b) Die gewinnerhöhende Auflösung ist innerhalb jener vier Wirtschaftsjahre vorzunehmen, die auf das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr folgen. In dem nach S. 165dem endenden Wirtschaftsjahr sind mindestens 50% jenes Betrages, der im Jahresabschluß für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurde, aufzulösen."

EB: Die steuerwirksame Dotierung von Pauschalrückstellungen ist für Wirtschaftsjahre, die nach dem enden, ausgeschlossen. Nach Art. I Z 64 Steuerreformgesetz 1993 in der Fassung vor diesem Bundesgesetz war der Betrag, mit dem die Rückstellungen im Jahresabschluß für das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr angesetzt wurden, innerhalb jener fünf Wirtschaftsjahre gewinnerhöhend aufzulösen, die auf das letzte vor dem endende Wirtschaftsjahr folgen (d. h. also in den Wirtschaftsjahren 1994 bis 1998). Dabei war es dem Abgabepflichtigen überlassen, ob er die Auflösung in nur einem Wirts...

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