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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 176

Art. 55: Bundesfinanzierungsgesetz

Änderung des Bundesfinanzierungsgesetzes

Das Bundesfinanzierungsgesetz, BGBl. Nr. 763/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 185/1993, wird wie folgt geändert:

1. (Verfassungsbestimmung)

Am Ende der Ziffer 9 des § 2 Abs. 1 wird der Punkt durch einen Beistrich ersetzt; folgende Z 10 wird angefügt:

"10. (Verfassungsbestimmung)

die Aufnahme von Schulden, den Abschluß von Währungstauschverträgen und die Durchführung von Veranlagungen mit Auswirkungen auf den Bundeshaushalt auch für sonstige Rechtsträger und Sonderkonten des Bundes, nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen."

EB: Für die Bundesfinanzierungsagentur soll die Rechtsgrundlage für die Neustrukturierung auch von Verwaltungsschulden und für die Durchführung von Veranlagungen (z. B. für Fonds) geschaffen werden, sofern sich dadurch eine finanzielle Auswirkung auf den Bundeshaushalt ergibt. Hierfür ist die Zustimmung des Ressorts, dem der Rechtsträger nach allfälligen gesetzlichen Bestimmungen zuzurechnen ist, Voraussetzung. Die Bundesfinanzierungsagentur hat hierfür jedoch nur nach Aufforderung des Bundesministers für Finanzen tätig zu werden. Die Einrichtung einer "Bundesclearingstelle" wird hiermit ebenfal...

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