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USt-Pflicht: Entstehung
• Bei Errichtung eines Bauwerkes entsteht beim Baumeister die Umsatzsteuerpflicht und Gewinnrealisierung jedenfalls, sobald er dem Bauherrn die
Verfügungsmacht verschafft – (§ 19 Abs. 2 Z 1 lit. a UStG 1972 und § 5 EStG 1967)
Bei der Errichtung von Bauwerken wird für das Entstehen der Umsatzsteuerpflicht nicht die "Vollendung" der Werklieferung wie bei sonstigen Leistungen gefordert. Bei Werklieferungen der Bauwirtschaft genügt die Verschaffung der Verfügungsmacht über das fertiggestellte Werk. Hiebei kommt es weder auf die formelle Abnahme noch auf die Erteilung einer Benützungsbewilligung noch auf die Legung einer Schlußrechnung an. Die Verschaffung der Verfügungsmacht ist bereits dann anzunehmen, wenn der Auftraggeber das Werk durch schlüssiges Verhalten (z. B. Nutzung) abgenommen hat und eine förmliche Abnahme entweder gar nicht oder erst später erfolgen soll. (Abweisung)
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