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Art. 60: Elektrizitätsabgabengesetz
Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch elektrischer Energie eingeführt wird (Elektrizitätsabgabegesetz)
EB: Aus ökologischer Sicht erscheint es notwendig, neben dem Mineralöl und Flüssiggas auch leitungsgebundene Energieträger wie Erdgas und elektrische Energie einer Besteuerung zu unterziehen. Beide Energieträger sind leitungsgebunden, sodaß ein ähnliches Besteuerungskonzept zweckmäßig erscheint.
Die Besteuerung erfolgt grundsätzlich anläßlich der Lieferung an den Letztabnehmer bzw. Verbraucher der Energieträger. Aus diesem Grund sind Befreiungen für die Ausfuhr nicht erforderlich; andererseits wird der grenzüberschreitende Handel mit diesen Waren innerhalb der Europäischen Union in keiner Weise beeinträchtigt. Beide Angaben sind richtlinienkonform.