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Finanzvergehen: Verjährung
• Die Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn bei Finanzvergehen seit dem Beginn der
Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind – (§ 31 Abs. 5 FinStrG)
Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid am zugestellt und damit erlassen. Insoweit somit der Erfolg der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen bereits in der Zeit zwischen dem und dem eingetreten ist, war der Strafanspruch des Staates erloschen. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)
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