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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 033

Finanzvergehen: Verjährung

Die Strafbarkeit erlischt jedenfalls, wenn bei Finanzvergehen seit dem Beginn der

Verjährungsfrist zehn Jahre verstrichen sind – (§ 31 Abs. 5 FinStrG)

Im Beschwerdefall wurde der angefochtene Bescheid am zugestellt und damit erlassen. Insoweit somit der Erfolg der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Tathandlungen bereits in der Zeit zwischen dem und dem eingetreten ist, war der Strafanspruch des Staates erloschen. (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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