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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 181

Art. 61: Erdgasabgabegesetz

Bundesgesetz, mit dem eine Abgabe auf die Lieferung und den Verbrauch von Erdgas eingeführt wird (Erdgasabgabegesetz)

Steuerbare Vorgänge, Steuergebiet


§ 1. (1) Der Erdgasabgabe unterliegen

1. Die Lieferung von Erdgas im Steuergebiet, ausgenommen an Erdgasversorgungsunternehmen,

2. der Verbrauch von selbst hergestelltem oder in das Steuergebiet verbrachtem Erdgas im Steuergebiet.

(2) Die Lieferung im Sinne des Abs. 1 Z 1 erfolgt an dem Ort, an dem der Empfänger über das Erdgas verfügen kann.

(3) Steuergebiet im Sinne dieses Bundesgesetzes ist das Bundesgebiet, ausgenommen das Gebiet der Ortsgemeinden Jungholz (Tirol) und Mittelberg (Vorarlberg).

EB: Der Erdgasabgabe unterliegt jede Lieferung von Erdgas, ausgenommen das Erdgas wird an ein Erdgasversorgungsunternehmen geliefert. Wird das selbst hergestellte (geförderte) oder bezogene Erdgas für andere Zwecke als zur Weiterlieferung oder für die im § 3 Abs. 1 genannten befreiten Zwecke verbraucht, dann ist dieser Anteil gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 steuerpflichtig. Darunter fallen vor allem die Beheizung und ähnliche Zwecke für Betriebs- und Verwaltungsgebäude.

Wird das Erdgas selbst erzeugt oder in das Steuergebiet verbracht und verbraucht, dann unterliegt es ebenfal...

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