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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite 033

Bäuerlicher Übergabsvertrag

Ob ein

bäuerlicher Übergabsvertrag eine gemischte Schenkung bedeutet, kann immer nur anhand der Umstände des Einzelfalles und der bestehenden bäuerlichen Lebensordnung beurteilt werden – (§ 15 Abs. 1 Z 7 ErbStG), (Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes)

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Rubrik betreut von: BEARBEITET VON DR. DIETRICH ROESSLER (VfGH-ERKENNTNISSE) UND PROF. DR. FRANZ WEILER (VwGH-ERKENNTNISSE)
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