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Art. 44: Umsatzsteuergesetz 1994
Änderung des Umsatzsteuergesetzes 1994
Das Umsatzsteuergesetz 1994, BGBl. Nr. 663, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 831/1995, wird wie folgt geändert:
1. § 2 Abs. 2 Z 3 und 4 entfallen.
EB: Eine eigene gesetzliche Regelung der Unternehmereigenschaft ist entbehrlich, da die Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft schon aufgrund ihrer Gestaltung als selbständige Aktiengesellschaft Unternehmer im Sinne des UStG ist.
Für die Umsätze des Postwesens wird eine unechte Befreiung von der UStG vorgesehen.
Die Befreiung der Fernmeldeumsätze entfällt ersatzlos und diese unterliegen somit der USt. mit dem Normalsteuersatz von 20%.
2. In § 2 Abs. 5 Z 2 wird der Strichpunkt durch einen Punkt ersetzt; Z 3 entfällt.
EB: Siehe EB zu Z 1.
3. Der bisherige § 6 Abs. 1 Z 10 erhält die Bezeichnung "Z 10 lit. a"; folgende lit. b wird angefügt:
"b) die unmittelbar dem Postwesen dienenden Umsätze der Post und Telekom Austria Aktiengesellschaft;"
EB: Siehe EB zu Z 1.
4. Dem § 12 Abs. 2 Z 2 lit. b ist folgender Unterabsatz anzufügen:
"Der Bundesminister für Finanzen kann durch Verordnung die Begriffe Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen näher bestimmen. Die Verordnung kann mit Wirkung ab erlassen werden."
EB: