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SWK 13, 1. Mai 1996, Seite T 175

Art. 54: Glücksspielgesetz

Änderung des Glücksspielgesetzes

Das Glücksspielgesetz, BGBl. Nr. 620/1989, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 695/1993, wird wie folgt geändert:

S. T 1761. In § 20 Abs. 1 tritt an die Stelle des Betrages von "311 Millionen Schilling" der Betrag von "400 Millionen Schilling".

EB: Der Betrag von 400 Millionen Schilling entspricht aufgerundet dem nach der derzeitigen Regelung valorisierten Grundbetrag 1995.

2. § 20 Abs. 2 lautet:

"(2) Ab dem verändert sich der Grundbetrag jährlich in jenem Maße, in dem sich die vom Österreichischen Statistischen Zentralamt im Jänner 1997 verlautbarte Indexzahl der Verbraucherpreise zu jenen des Monats Jänner in den Folgejahren verändert."

EB: Durch diese Bestimmung wird der Grundbetrag ab dem wieder valorisiert. Im Jahre 1998 beträgt somit der Grundbetrag 400 Millionen Schilling erhöht um den Prozentsatz, der sich aus der Veränderung der Indexzahl Jänner 1997 zu der Indexzahl Jänner 1998 ergibt.

3. Dem § 59 wird folgender Abs. 6 angefügt:

"(6) § 20 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996 tritt mit in Kraft."

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