BAO | Bundesabgabenordnung
4. Aufl. 2011
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§ 132a
(aufgehoben durch BGBl 1989/660)
§ 132a (Belegerteilungspflicht) wurde mit BGBl 1981/620 eingeführt. „Wie vorauszusehen war, hat sich diese Vorschrift nicht bewährt, sie hat ungeachtet eines erheblichen administrativen Aufwandes für die Abgabenverwaltung den erwarteten Erfolg nicht erbracht“ (Stoll, BAO, 1495). Mit BGBl 1989/660 wurde diese Bestimmung aufgehoben (Inkrafttreten der Aufhebung mit ).